Vertragsbedingungen für Bauleistungen der Stadtwerke Düren GmbH
Stand: 01.02.2012
1 Abschluss des Vertrages
1.1 Angebotsabgabe
Das Angebot des Bieters erfolgt auf der Grundlage der/des Leistungsverzeichnisse/-s und der Abrechnungs- und Vertragsbedingungen des Auftraggebers. Das Angebot ist vom Bieter unentgeltlich abzugeben und begründet keinerlei Verpflichtungen für den Auftraggeber. Der Bieter ist verpflichtet, sich rechtzeitig, unaufgefordert und selbständig über die Linienführung und die Trassenverhältnisse durch Begehung und durch Einsichtnahme in die Planunterlagen zu unterrichten. Bei der Abgabe seines Angebotes hat der Bieter alle aus den Planunterlagen und durch eine Begehung erkennbaren Erschwernisse und Besonderheiten des Bauvorhabens zu berücksichtigen.
Wenn in Positionen der/des Leistungsverzeichnisse/-s (Hauptposition) auf andere Positionen Bezug genommen wird, so sind auch diese in Bezug genommenen Positionen zu berücksichtigen, soweit sie sachlich zur Hauptposition dazu gehören.
Der Bieter hat auf Fehler in der Ausschreibung hinzuweisen.
Der Auftragnehmer hat erhöhte Kosten für den Auftraggeber zu vermeiden.
1.2 Einsatz von Subunternehmen
Der Einsatz von Subunternehmern ist nur nach vorheriger schriftlicher Einverständniserklärung des Auftraggebers zulässig.
2 Allgemeines
2.1 Behördliche Genehmigungen
Alle behördlichen Genehmigungen sowie die in den Vertragsbedingungen des Auftraggebers geforderten Qualifikationen und Zulassungen, die bei der Durchführung der Arbeiten erforderlich sind oder werden, werden vom Auftragnehmer kostenfrei für den Auftraggeber eingeholt, soweit dies rechtlich zulässig ist.
2.2 Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz
Der Auftragnehmer hat die Bestimmungen des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG), der Baustellenverordnung (BaustellV) sowie die Berufsgenossenschaftlichen Vorschriften und Regeln (BGVR) für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit einzuhalten. Insbesondere hat er § 4 ArbSchG „Allgemeine Grundsätze" und § 2 Abs. 1 und 2 BGV A1 "Grundpflichten des Unternehmers" zu beachten und zur Verhütung von Arbeitsunfällen Einrichtungen zu schaffen und Anordnungen und Maßnahmen zu treffen, die den Bestimmungen der für ihn geltenden Berufsgenossenschaftlichen Vorschriften und den allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln entsprechen. Soweit in anderen Rechtsvorschriften, insbesondere in Arbeitsschutzvorschriften, darüber hinausgehende Anforderungen gestellt werden, sind diese zu berücksichtigen. Wird diese Regelung nicht beachtet, gilt der Auftrag als nicht ordnungsgemäß erfüllt. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen bleibt vorbehalten.
Bei der Verarbeitung bzw. Verwendung von Gefahrstoffen nach der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) sind die entsprechenden Betriebsanweisungen zu beachten.
Maßnahmen zur Ersten Hilfe nach §10 ArbSchG und § 24ff BGV A1 sind vorzusehen. Auf Anfrage des Auftraggebers ist die Zahl der Ersthelfer im Betrieb sowie auf einzelnen Baustellen vom Auftragnehmer nachzuweisen.
Auf Anfrage des Auftraggebers ist die Zahl der Unfälle mit Personenschaden auf Baustellen des Auftraggebers sowie die Anzahl der für den Auftraggeber geleisteten Produktivstunden zu melden.
2.3 Umweltschutz
Der Auftragnehmer hat die Bestimmungen des Umweltschadensgesetzes (USchadG) und weitere Rechtsvorschriften des Bundes und des jeweiligen Landes bei der Arbeit einzuhalten. Weiterhin sind Auflagen der Behörden aus Genehmigungen/Erlaubnissen einzuhalten. Der Auftragnehmer hat die Pflicht unmittelbare Umweltschäden sowie unmittelbare Gefahren eines Umweltschadens zu vermeiden. Belastungen der Umwelt zu minimieren. Im Schadensfall sind umgehend alle Maßnahmen zur Schadensminimierung und -beseitigung einzuleiten. Umweltschäden sowie potenzielle Umweltschäden sind dem Beauftragten des Auftraggebers umgehend zu melden. Wird diese Regelung nicht beachtet, gilt der Auftrag als nicht ordnungsgemäß erfüllt. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen bleibt vorbehalten.
Arbeiten innerhalb von Baumpflanzungen sind mit dem Auftraggeber und dem Grünflächenamt abzustimmen.
Eine Einleitung in ein Gewässer oder die sonstige Nutzung von Gewässern ist nur bei vorhandener wasserrechtlicher Erlaubnis durch die zuständige Behörde gestattet.
2.4 Baustellen- und Verkehrssicherung
Die Verkehrssicherungspflicht des gesamten Arbeitsbereiches sowie die Kennzeichnung und die Beschilderung obliegen dem Auftragnehmer. Dem Auftraggeber ist nach Auftragsvergabe und vor Arbeitsbeginn eine für die Sicherungsarbeiten von Arbeitsstellen verantwortliche Person zu benennen. Verkehrsrechtliche Anordnungen und Verkehrszeichenpläne sind auf der Baustelle vorzuhalten.
2.5 Koordination
Alle Arbeiten sind so auszuführen und abzustimmen, dass Störungen und Beeinträchtigungen anderer Unternehmer sowie eine Gefährdung der Arbeitskräfte ausgeschlossen sind.
In diesem Zusammenhang wird insbesondere auf die Beachtung des § 8 ArbSchG „Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber" sowie des § 6 BGV A1 „Zusammenarbeit mehrerer Unternehmer" hingewiesen.
Für Baustellen, auf denen Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden, hat das vom Auftraggeber beauftragte Tiefbauunternehmen während der Ausführungsphase die Koordination gemäß BaustellV zu übernehmen (SiGeKo), soweit nicht vertraglich ausdrücklich abweichende Vereinbarungen getroffen worden sind.
Im Rahmen der Rechte und Befugnisse des Auftraggebers (siehe Punkt 2.7 „Weisungsbefugnis") hat der Koordinator Weisungsbefugnis in den Belangen über Sicherheit und Gesundheitsschutz gemäß § 3 (3) BaustellV „Koordinierung während der Ausführungsphase".
Die Vergütung von Mehrleistungen, die aufgrund von Weisungen des Koordinators entstehen können, setzt voraus, dass eine zeitnahe örtliche Feststellung durch den Auftraggeber erfolgt ist. Es ist entsprechend Punkt 2.10 Sonderleistungen zu verfahren.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, eine Projektdokumentation durch Führung eines Bautagebuches vorzunehmen. Die Kosten hierfür werden nicht gesondert vergütet. Stand und Fortschritt der Bauarbeiten sowie alle bemerkenswerten Ereignisse des Bauablaufes bzw. Vereinbarungen vor Ort zwischen dem Auftraggeber und Auftragnehmer sind im Bautagebuch festzuhalten. Eine Durchschrift ist auf Verlangen des Auftraggebers rechtzeitig (innerhalb von 5 Tagen) vorzulegen.
2.6 Bauleiter
Der Auftragnehmer hat nach Auftragsvergabe und vor Arbeitsbeginn einen sachkundigen, verantwortlichen Bauleiter zu benennen. Dieser muss die Vollmacht des Auftragnehmers haben, Anweisungen des Auftraggebers gemäß Punkt 2.7 „Weisungsbefugnis" entgegenzunehmen, Leistungsnachweise (Aufmaße/Stundenzettel) zu erstellen und Materiallieferungen sowie Abrechnungen anzuerkennen.
Der verantwortliche Bauleiter muss während der Bauausführung erreichbar sein, um seinen Aufgaben als verantwortlicher Bauleiter unmittelbar nachkommen zu können.
Sollten während der Arbeitsausführung nicht vorhersehbare Schwierigkeiten oder Besonderheiten auftreten, sind diese umgehend schriftlich einem Beauftragten des Auftraggebers mitzuteilen.
Der verantwortliche Bauleiter muss neben der erforderlichen Fachkunde die Befähigung besitzen, in dem zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Umfang mündlich und schriftlich mit dem Auftraggeber kommunizieren zu können. Die Kommunikation auf der Baustelle erfolgt in deutscher Sprache.
2.7 Weisungsbefugnis
Der Auftraggeber ist befugt, unter Wahrung der dem Auftragnehmer zustehenden Leitung Anordnungen zu treffen, die zur vertragsgemäßen Ausführung der Leistung notwendig sind (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 VOB/B).
Nach Auftragsvergabe und vor Arbeitsbeginn muss sich neu eingesetztes Personal durch den Auftraggeber unterweisen lassen. Der Auftraggeber hat das Recht, jederzeit die fachgerechte Durchführung der Arbeiten zu kontrollieren und ggf. sofort Beanstandungen geltend zu machen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den in diesem Zusammenhang vorgebrachten Beanstandungen des Auftraggebers unverzüglich nachzukommen. § 4 Abs. 1 Nr. 3 und §4 Abs. 3 VOB/B bleiben unberührt. Diesbezüglich benennt der Auftraggeber einen Beauftragten als Verbindungsmann zum Auftragnehmer. Diesem Beauftragten obliegen in erster Linie Kontrolle und Überwachung der auftragsgemäßen Arbeitsausführung entsprechend der vorgegebenen Planung. Die Verantwortung und Haftung des Auftragnehmers für die Ausführung seiner Arbeiten und die sich hieraus evtl. ergebenden Folgen werden durch den Einsatz dieses Beauftragten nicht berührt.
2.8 Erkundigungspflicht und Einwirkungen auf Anlagen
Vor der Baustelleneinrichtung und vor Baubeginn ist durch den Auftragnehmer zu ermitteln, ob im vorgesehenen Arbeitsbereich Anlagen (z.B. Versorgungsleitungen, Nachrichtenkabel, Abwasserleitungen etc.) vorhanden sind, die durch die geplante Baumaßnahme gefährdet werden könnten. Hierzu sind alle Leitungspläne auf der Baustelle vorzuhalten. Notwendige Sicherungsmaßnahmen sind vorab mit dem Eigentümer und Betreiber dieser Anlagen abzustimmen.
Bei jeglichen Einwirkungen auf diese Anlagen - auch dann, wenn Schäden nicht erkennbar sind - hat der Auftragnehmer die Eigentümer und Betreiber sofort zu benachrichtigen.
Insbesondere verweist der Auftraggeber auf das Merkblatt „Schutz von Ver- und Entsorgungsanlagen" der Stadtwerke Düren GmbH.
2.9 Baustelleneinrichtung
Der Auftragnehmer ist allein verantwortlich für die Einrichtung, Unterhaltung und Absicherung der Baustelle und aller für die Bauausführung erforderlichen Geräte, Maschinen, Bauwagen, Lagerschuppen, Aufenthaltsräume und Toilettenanlagen.
Elektrizität und Wasser werden vom Auftraggeber nicht zur Verfügung gestellt. Eventuell erforderliche Energien müssen durch den Auftragnehmer beschafft werden. Soweit keine abweichenden schriftlichen Vereinbarungen getroffen worden sind, wird dafür keine Vergütung gewährt.
2.10 Sonderleistungen
Ist in Ausnahmefällen die Ausführung von Arbeiten erforderlich, die im Angebot nicht enthalten sind, so ist dies dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Vor der Weiterarbeit sind die Art und Weise der Ausführung schriftlich in einem gemeinsamen Baustellenprotokoll festzulegen. § 2 Abs. 6 Nr. 1 VOB/B ist zu beachten.
Stunden- oder Tagelohnarbeiten dürfen nur auf ausdrückliche Anweisung des Auftraggebers geleistet werden. In einem solchen Fall ist die Durchführung dieser Arbeiten täglich durch Nachweise zu belegen. Diese müssen vom Auftraggeber abgezeichnet werden. Nachweise ohne Gegenzeichnung werden nicht anerkannt. Die Gegenzeichnung darf vom Auftraggeber nicht grundlos verweigert werden. Die Gründe für eine Verweigerung der Gegenzeichnung sind dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Entsprechend ist bei zu vergütenden Mehrleistungen zu verfahren, die aufgrund von Weisungen des Koordinators gemäß BaustellV (siehe Punkt 2.5 „Koordination") erforderlich werden.
2.11 Unterbrechung der Arbeiten
Werden die Arbeiten aufgrund behördlicher Anordnungen oder Verfügungen unterbrochen oder beendet, ohne dass dies vom Auftraggeber zu vertreten ist, so hat der Auftragnehmer keinen Anspruch auf Ersatz der ihm hierdurch entstehenden Kosten.
2.12 Räumung der Baustelle
Die Baustelle ist nach der Fertigstellung des jeweiligen Gewerkes unverzüglich abzuräumen und samt umgebendem Gelände zu säubern sowie in den vor Beginn der Arbeiten vor-gefundenen oder vertraglich vereinbarten abnahme-, betriebs- und gebrauchsfähigen Zustand zu versetzen. Eine Vergütung für diese Maßnahmen des Auftragnehmers einschließlich der Transporte wird nicht gewährt.
Verzögert der Auftragnehmer die oben genannten Arbeiten, so kann der Auftraggeber die Arbeiten nach Ablauf einer von ihm gesetzten angemessenen Frist durch Dritte auf Kosten des Auftragnehmers ausführen lassen.
3 Haftung und Gewährleistung
3.1 Haftung
Die Arbeiten sind ordnungsgemäß und unter Beachtung der einschlägigen Vorschriften und Bestimmungen auszuführen. Der Auftragnehmer haftet für alle Schäden und Folgeschäden, die durch ihn oder seine Arbeitnehmer oder Beauftragten unmittelbar oder mittelbar verursacht werden unter Ausschluss des Entlastungsnachweises gem. § 831 BGB.
Der Auftragnehmer haftet ggü. dem Auftraggeber für die ihm übergebenen Materialien, Kabel, Rohrleitungen und dgl. bis zur Rückgabe der nicht benötigten Teile, nach den gesetzlichen Vorschriften.
Die Haftung des Auftragnehmers aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften bleibt unberührt.
3.2 Beweissicherung
Dem Auftragnehmer wird empfohlen, vor Beginn der Baumaßnahme eine durchgängige Bestandsaufnahme des vorhandenen Zustandes der Trasse und der Umgebung (Gebäude, Mauern, Einfriedungen, Wegbefestigungen u.ä.) - zweckmäßigerweise per Video - durchzuführen.
Bei der Beschädigung von Bauten, technischen Anlagen und sonstigen Einrichtungen hat der Auftragnehmer die Eigentümer bzw. Betreiber und den Auftraggeber unverzüglich von dem Schadensereignis zu unterrichten und die erforderliche Beweissicherung durchzuführen.
3.3 Gewährleistung
Die Gewährleistungsfrist beträgt 5 Jahre, soweit in den Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen des Auftraggebers nichts anderes vereinbart ist. Der Auftragnehmer hat während dieser Zeit alle im Rahmen der Mängelbeseitigung nötig werdenden Reparaturen und Instandsetzungen fachgerecht auf seine Kosten zu bewirken.
Falls der Auftragnehmer nach Mahnung und angemessener Fristsetzung Mängel nicht beseitigt, ist der Auftraggeber berechtigt, die Arbeiten auf Kosten des Auftragnehmers selbst auszuführen oder durch Dritte ausführen zu lassen.
Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Abnahme. Die Abnahme erfolgt, abweichend zur VOB/B, § 12, wenn alle Leistungen aus dem Vertrag vom Auftragnehmer vollständig erbracht worden sind. Die Abnahme wird in einer von beiden Partnern zu unterzeichnenden Niederschrift protokolliert.
Hinsichtlich der Hemmung der Verjährung gelten die gesetzlichen Vorschriften.
4 Abrechnung
4.1 Vergütung
Die Vergütung erfolgt auf Basis des Angebotspreises und des gemeinsam durch die Vertragsparteien oder deren Vertreter erstellten Aufmaßes. Leistungen, die der Auftragnehmer ohne Auftrag oder unter eigenmächtiger Abweichung vom Vertrag ausführt, werden nicht vergütet.
Aufmaß und/oder Rechnung sind nach § 14 Abs. 3 UStG unverzüglich nach Abschluss der Arbeiten zu erstellen. Die Einheitspreise stellen Nettopreise im Sinne des Umsatzsteuergesetzes dar. Die Umsatzsteuer ist darin nicht enthalten, sondern ist gesondert auszuweisen. Teilschlussrechnungen sind ohne Einfluss auf die Haftung und Gewährleistung des Auftragnehmers. Sie gelten nicht als Abnahme von Teilleistungen.
4.2 Bürgschaften
Auf Anforderung des Auftraggebers hat der Auftragnehmer eine Vertragserfüllungsbürgschaft (Höhe gemäß besonderer Vereinbarung) und eine Gewährleistungsbürgschaft in Höhe von 5% der beauftragten Summe zu erbringen.
Die Sicherheitsleistungen können auch durch Beibringung einer unbefristeten selbstschuldnerischen Bürgschaft einer vom Auftraggeber anerkannten Bank oder Versicherungsgesellschaft erfolgen. Hierzu hat der Auftragnehmer die vorformulierte Bürgschaftsurkunde gemäß Vorlage des Auftraggebers zu verwenden.
4.3 Abtretungsverbot
Forderungen des Auftragnehmers an den Auftraggeber dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers an Dritte abgetreten oder verpfändet werden.
5 Geltung Teil B und C der VOB
Soweit in diesen Allgemeinen Vertragsbedingungen und in den nachfolgenden Bedingungen nichts Abweichendes geregelt ist, gelten die Bestimmungen der Teile B und C der VOB in der jeweils gültigen Fassung.