Wasserpreismodell der Stadtwerke Düren
Preisübersicht ab dem 01.12.2022
Unser Wasserpreismodell sorgt wegen des ausgeglichenen Verhältnisses zwischen Mengen- und Systempreisen für mehr Preisstabilität. Die Kosten werden da gedeckt, wo sie auch anfallen.
Mengenpreis
NETTO | Brutto | |
---|---|---|
Frischwasser €/m³ | 1,426 | 1,526 |
Systempreis für Wohneinheiten 1-5
PRO GEBÄUDE/ JAHR EURO NETTO | PRO GEBÄUDE/ JAHR EURO BRUTTO | pro Woheinheit/Jahr Euro netto | pro Wohneinheit/Jahr Euro brutto |
---|---|---|---|
172,30 | 184,36 | 172,30 | 184,36 |
195,98 | 209,70 | 97,99 | 104,85 |
280,45 | 300,08 | 93,48 | 100,03 |
364,92 | 390,46 | 91,23 | 97,62 |
444,88 | 476,03 | 88,98 | 95,21 |
Die Wohneinheiten 6 – 60 finden Sie auf dem Preisblatt im Downloadbereich rechts. Die Wohneinheiten von 60 – 100 unterscheiden sich preislich nicht mehr. Haben Sie also ein Gebäude mit bspw. 70 Wohneinheiten, orientieren Sie sich bitte bei dem angegebenen Preis für 60 Wohneinheiten.
Unser Wassertarif erklärt
Der Wasserpreis der Stadtwerke Düren setzt sich aus einem fixen "Systempreis" und einem variablen "Mengenpreis" zusammen.
Der Systempreis dient der Weiterberechnung der anteiligen Kosten für die Vorhaltung und den Betrieb des Wasserversorgungssystems („Systemkosten“). Er wird auf Basis der Wohneinheiten eines Gebäudes berechnet. Für Gebäude, die überwiegend gewerblich genutzt werden, wird der Systempreis nach Verbrauchsklassen gestaffelt. Der Mengenpreis wird pro verbrauchtem Kubikmeter Wasser berechnet.
Systempreis für eine faire Kostenverteilung
In der Vergangenheit war es bundesweit üblich, die Berechnung des Trinkwassers anhand eines Grundpreises pro Wasserzähler unabhängig von den Wohneinheiten eines Gebäudes vorzunehmen. Ab der 3. Wohneinheit wurde ein zusätzlicher Bereitstellungspreis berechnet. Dieses Modell wird den heutigen Gegebenheiten leider nicht mehr gerecht.
Denn: während die Wasserabnahme durch umweltfreundliches und sparsames Nutzerverhalten, aber auch durch effizientere Haushaltsgeräte wie wassersparende Spül- oder Waschmaschinen, sinkt, bleiben die Kosten für die Gewinnung des Trinkwassers und die Infrastruktur konstant. Sie verteilen sich zudem auf immer weniger Einwohner.
Mit der Berechnung eines Systempreises der die Anzahl der Wohneinheiten jedes Gebäudes berücksichtigt, statt eines Grundpreises, wird diesem Ungleichgewicht entgegenwirkt. Die Kosten für die Bereitstellung des Wassers werden fair auf alle Kund:innen des Trinkwassernetzes verteilt. Für Gebäude, die überwiegend gewerblich genutzt werden, ist der Systempreis nach Verbrauchsklassen gestaffelt.
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Telefon
02421 126-233 (Mo. - Fr. 8 - 18 Uhr)
E-Mail
service@stadtwerke-dueren.de
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Unser Wasserpreis setzt sich aus einem fixen "Systempreis" und einem variablen "Mengenpreis" zusammen.
Der Systempreis dient der Weiterberechnung der anteiligen Kosten für die Vorhaltung und den Betrieb des Wasserversorgungssystems („Systemkosten“). Er wird auf Basis der Wohneinheiten eines Gebäudes berechnet. Für Gebäude, die überwiegend gewerblich genutzt werden, wird der Systempreis nach Verbrauchsklassen gestaffelt.
Der Mengenpreis wird pro verbrauchtem Kubikmeter Wasser berechnet.
Mieter:innen sollten sich an Ihren Vermieter oder Ihre Vermieterin wenden. Da Mieter:innen nicht in direkter Vertragsbeziehung mit den Wasserversorgern stehen und der Wasserversorger die individuellen Verbräuche der Mietparteien nicht kennt, kann dieser keine Auskunft geben.
Das Servicecenter der SWD beantwortet unter der Telefonnummer 02421/ 126 233 alle Fragen zu unseren Waserpreisen.
Mit einer Mail an kundenservice@stadtwerke-dueren.de können die Fragen auch schriftlich an unser Serciceteam gestellt werden.
Fragen zu Wohneinheiten
Als „Wohneinheit“ gelten zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmte oder genutzte Räume (für Wohnzwecke). Sie liegen in der Regel zusammen, sind nach außen abgeschlossen und dienen der Haushaltsführung. Wohneinheiten haben einen eigenen Eingang. Dieser ist unmittelbar vom Freien, über ein Treppenhaus oder einen sonstigen Vorraum erreichbar.
Zunächst ist die Anzahl aller in einem Gebäude gelegenen Einheiten, ganz gleich ob Wohneinheiten oder nicht, zu ermitteln. Sodann ist zu ermitteln, wie viele eigenständige Wohnungen (Wohneinheiten) in dem Gebäude gelegen sind, und zwar unabhängig davon, ob bewohnt oder nicht. Einliegerwohnungen gelten als eigenständige Wohnungen (siehe auch ‚Was versteht man unter „Wohneinheit“?’).
Im März 2016 haben wir alle Kunden persönlich angeschrieben und sie gebeten uns mitzuteilen, wie viele Wohneinheiten der angegebene Wasserzähler im Objekt versorgt.
Aus Ihren Angaben haben wir u.a. die Anzahl der Wohneinheiten in dem Gebäude verwendet und ausgewertet. Wenn Sie an dieser Selbstauskunft nicht teilgenommen haben, sind wir u.a. von den bisherigen Daten in unserem System ausgegangen.
Bei Neuanschlüssen insbesondere Neubauten, die für Wohnzwecke genutzt werden, macht der Antragsteller im Antrag auf Wasserversorgung in dem dafür vorgesehenen Feld „Anzahl Wohnungen“ eine entsprechende Angabe.
Bei Neuanschlüssen sind die Angaben auf dem Antrag auf Wasserversorgung zu machen.
Wenn es sich bei dem versorgten Objekt um ein Wohngebäude handelt, ist in dem Antragsvordruck zur Wasserversorgung das Feld „Wohnen“ anzukreuzen und im Feld „Anzahl Wohnungen“ die erforderliche Angabe zu machen.
Handelt es sich nicht um ein Wohngebäude, ist auf dem Antragsvordruck das Feld „Gewerbe oder sonstige Objekte“ anzukreuzen. Fehlen diese Angaben, sollte der Antrag zugesandt werden.
Ausschlaggebend für den Systempreis ist die Inanspruchnahme des Versorgungssystems. Die Wohngebäudegröße, also die Anzahl der Wohneinheiten, ist als Bemessungsgrundlage für den Systempreis an die Stelle des Wasserzählers getreten.
Stimmt die Gebäudezuordnung nicht mit den tatsächlichen Gegebenheiten überein, können die Daten vom Eigentümer korrigiert werden. Dies muss schriftlich geschehen. Hierzu muss sich der Eigentümer an den Kundenservice wenden und den Änderungswunsch mitteilen.
Dieser Änderungswunsch muss schriftlich erfolgen. Gerne auf dem Postweg, per Fax oder E-Mail an die bekannte Adressen.
Die Angaben werden anschließend überprüft und ggf. korrigiert und angepasst.
Zunächst einmal liegen die Daten aus der Selbstauskunft vor. Hier hatten die Kunden Gelegenheit, eigene Angaben zu der Anzahl der Wohneinheiten zu machen. Der Versorger muss aus Gründen der Gleichbehandlung sicher stellen, dass die Angaben stimmen und diese stichprobenartig prüfen, das werden die Stadtwerke Düren bei den Zählerwechselungen regelmäßig vornehmen.
Falsche Angaben führen zu einer nachträglichen Korrektur bei der Anzahl der Wohneinheiten. Die Korrektur wird mit Bekanntwerden der Falschangaben vorgenommen. Der Versorger muss sich die angemessene Prüfung vorbehalten.
Vorsorglich muss darauf hingewiesen werden, dass vorsätzliche Falschangaben des Kunden eine Vertragsstrafe nach § 23 Abs. 2 AVBWasserV auslösen können.
Die Abrechnung nach Personen ist nicht durchführbar. Die Kunden müssten die Anzahl der Bewohner eines Gebäudes und auch die Änderungen laufend mitteilen. Das wäre aus Verwaltungsgründen unmöglich und aus datenschutzrechtlichen Gründen fragwürdig.
Die Rechtsprechung erlaubt, auf eine über die Erfassung der Anzahl der Wohneinheiten hinausgehende Differenzierung z.B. nach der Größe der Wohneinheit oder der Anzahl der Wohnräume zu verzichten, weil es einen allgemeinen Erfahrungssatz, wonach die Anzahl der Bewohner mit der Größe der Wohnung steigt, nicht gibt. (vgl. BGH-Urteil VIII ZR 245/15 vom 17.5.2017, OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 01.04.2004, 1 K 93/03)
Ob eine Wohnung von bestimmter Größe unter gewöhnlichen Umständen von einer Person, einer Familie oder einem Familienverband bewohnt wird, hängt von den Einkommens- und Vermögensverhältnissen, den Wohngewohnheiten, dem Wohnumfeld und einer Vielzahl von weiteren sozialen, wirtschaftlichen und sozio-kulturellen Bestimmungsfaktoren ab. Diese kann der Wasserversorger natürlich nicht berücksichtigen, insoweit wird die Wohneinheit als gerechtfertigter "Wahrscheinlichkeitsmaßstab" angesehen.
Systempreis für Wohngebäude
Zunächst ist zu klären, ob es sich bei dem Gebäude um ein Wohngebäude handelt. Dies ist dann der Fall, wenn in dem Haus eine oder mehrere Wohneinheiten enthalten sind und das Haus ausschließlich oder überwiegend für Wohnzwecke genutzt wird.
In diesem Fall gilt der Systempreis für Wohngebäude.
Für den Systempreis bei Wohngebäuden ist die Anzahl der Wohneinheiten ausschlaggebend.
Im Preisblatt kann der für die entsprechende Anzahl der Wohneinheiten geltende individuelle Systempreis abgelesen werden.
Ja, der Systempreis ist auch für vorübergehend oder dauerhaft nicht bewohnte Wohneinheiten zu entrichten, denn solange ein Anschluss an die Trinkwasserversorgung besteht, erfolgt auch eine Leistungsvorhaltung für das gesamte Gebäude.
Wichtig: Aus hygienischen Gründen ist zu beachten, dass nicht genutzte Leitungsabschnitte bei Wiederinbetriebnahme gründlich gespült werden müssen. Wenn Leitungsabschnitte bzw. Hausanschlussleitungen länger als ein Jahr nicht genutzt werden, müssen diese kostenpflichtig vom Netz getrennt werden.
Nein, denn auch beim Zählerausbau bleibt der Wasserlieferungsvertrag bestehen und der Anschluss des Objektes mit dem öffentlichen Leitungsnetzes verbunden. Die Leistungsvorhaltung bleibt erhalten. Solange die Verbindung nicht getrennt ist, besteht somit die Verpflichtung zur Entrichtung des Systempreises.
Nur wenn eine Trennung des Anschlussobjektes (Gebäude, sonstige Einrichtung oder unbebautes Grundstück) von der Hauptversorgungsleitung erfolgt ist, fällt kein Systempreis mehr an.
Wasserpreis für Gewerbe
Als „Gewerbe und sonstige versorgte Einheiten“ gelten alle an das Versorgungssystem angeschlossenen und nicht oder nicht überwiegend für Wohnzwecke genutzten Gebäude oder Gebäudeeinheiten (insbesondere Gewerbe, technische Einrichtungen) oder unbebauten Flächen mit einem Anschluss an das öffentliche Trinkwasserversorgungssystem (z.B. unbebaute Grundstücke, landwirtschaftliche Flächen usw.).
Der Systempreis für „Gewerbe und sonstige versorgte Einheiten“ gilt für alle an das Versorgungssystem angeschlossenen und nicht oder nicht überwiegend für Wohnzwecke genutzten Gebäude (insbesondere Gewerbe, technische Einrichtungen). Er gilt auch für Grundstücksflächen (z.B. unbebaute Grundstücke, landwirtschaftliche Flächen usw.), die an der Wasserversorgung angeschlossen sind.
Der Systempreis für „Gewerbe und sonstige versorgte Einheiten“ gilt auch für Einrichtungen, die für Wohn- oder wohnähnliche Zwecke genutzt werden, bei denen aber keine eigenständigen, abgeschlossenen Wohneinheiten bestehen (z.B. Heime, Sanatorien o.ä.) und/oder die nicht zum dauerhaften Aufenthalt bestimmt sind oder genutzt werden (Hotels, Krankenhäuser).