Unsere Grundversorgung mit Strom
SWD-KlassikStrom
Die Stadtwerke Düren GmbH bietet nach den Bestimmungen der „Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden¹ mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz (Stromgrundversorgungsverordnung – StromGVV)“ sowie den „Ergänzenden Bedingungen der Stadtwerke Düren GmbH“ folgende Grundversorgungstarife:
Der Strompreis des Grundversorgungstarifs setzt sich aus einem monatlichen Grundpreis und einem Arbeitspreis je abgenommener Kilowattstunde zusammen:
Preisstand ab 01.04.2025 für Haushalt oder Gewerbe | Netto | Brutto² | |
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Arbeitspreis | Cent/kWh | 35,31 | 42,02 |
Monatlicher Grundpreis | Euro/Monat | 15,23 | 18,12 |
Die oben genannten Preise gelten nicht für Anlagen nach § 14a EnWG mit einer getrennten Messung.
Preise der Grundversorgung für Wärmestrom, Elektro-Wärmepumpen oder steuerbare Verbrauchseinrichtungen (steuVE) gem. § 14a EnWG
Die nun folgenden Preise gelten nur für die Energiemengen, die durch einen separaten Zähler getrennt vom Haushaltstrom gemessen werden (ausgenommen SP1 Anlagen).
a) Elektrospeicherheizungen SP1 HT (unabhängig von Inbetriebnahmedatum und Leistung)
b) Anlagen mit Inbetriebnahme ab dem 01.01.2024³
Wärmepumpen⁴, private Ladepunkte für Elektromobile (Wallboxen), Klimaanlagen und Stromspeicher
a),b) | Netto | Brutto² | |
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Arbeitspreis | Cent/kWh | 33,85 | 40,28 |
c) Elektrospeicherheizungen SP2 HT/NT/ET und SP1 NT (unabhängig von Inbetriebnahmedatum und Leistung)
d) Anlagen mit Inbetriebnahme vor dem 01.01.2024⁵
Wärmepumpen⁴, private Ladepunkte für Elektromobile (Wallboxen), Klimaanlagen und Stromspeicher
c), d) | Netto | Brutto² | |
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Arbeitspreis | Cent/kWh | 24,37 | 29,00 |
Vom Anlagentyp unabhängiger Grundpreis (a – d) | Netto | Brutto² | |
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Monatlicher Grundpreis | Euro/Monat | 14,95 | 17,79 |
Hinweis für SP1 Anlagen: Bei gemeinsamer Messung enthält der während der Freigabestunden gemessene Stromverbrauch auch einen erheblichen Anteil des übrigen Stromverbrauchs. Der örtlich zuständige Netzbetreiber teilt den SWD aufgrund dessen einen Faktor zur Aufteilung des während der Freigabestunden gemessenen Stromverbrauchs mit. Der Faktor beträgt bei Anlagen mit Tagnachladung in der Regel 25 %. Durch die Multiplikation des Faktors mit dem außerhalb der Freigabestunden gemessenen Stromverbrauch wird eine Ausgleichsmenge ermittelt. Der außerhalb der Freigabestunden gemessene Stromverbrauch wird um die Ausgleichsmenge erhöht. Dieser erhöhte Stromverbrauch gilt als übriger Stromverbrauch (HT). Der während der Freigabestunden gemessene Stromverbrauch wird um die vorgenannte Ausgleichsmenge vermindert. Der verminderte Stromverbrauch gilt dann als Wärmespeicherstromverbrauch (NT).
Die Netznutzungsentgelte für die Leitungspartner GmbH finden Sie hier.
Preisinformation & Lieferbedingungen

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Was bedeutet Grundversorgung?
Damit jeder Haushalt in Deutschland mit Strom versorgt werden kann, muss es ein Energieunternehmen vor Ort geben, das als Grundversorger fungiert. Dies übernimmt der Energielieferant, der die meisten Kunden im örtlichen öffentlichen Versorgungsnetz mit Strom versorgt.
Die Grundversorgung ist ein zentraler Bestandteil der Daseinsvorsorge. Sie ist gesetzlich geregelt und stellt sicher, dass jeder Haushaltskunde immer zuverlässig mit Strom und Gas versorgt wird. Als Grundversorger sind die Stadtwerke Düren dafür verantwortlich, dass beim Einzug in eine Wohnung innerhalb unseres Versorgungsgebiets unmittelbar Energie zur Verfügung steht. Zudem springen wir mit der Grundversorgung ein, wenn der aktuelle Lieferant eines örtlichen Haushaltskunden den Liefervertrag aufkündigt.
Was bedeutet Heiz- bzw. Wärmestrom?
Heizstrom bzw. Wärmestrom ist Strom, der nur dafür eingesetzt wird, Wärme zu erzeugen. Heizstrom findet also überall dort seinen Einsatz, wo Elektroheizsysteme wie Nachtspeicherheizungen oder Wärmepumpen, Teilspeicherheizungen oder Fußbodenheizungen verbaut sind.
Heizstrom wird getrennt abgerechnet, wofür auch ein spezieller Stromzähler (Doppeltarifzähler oder zusätzlicher Stromzähler) und Stromtarif notwendig ist. Heizstrom ist dann in der Regel günstiger als herkömmlicher Strom.
1 Haushaltskunden sind Letztverbraucher, die Energie überwiegend für den Eigenverbrauch im Haushalt oder für den Jahresverbrauch von 10.000 Kilowattstunden nicht übersteigenden Eigenverbrauch für berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke kaufen.
2 Das Stromentgelt ermittelt sich auf der Basis von Nettopreisen und erhöht sich um die gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer (zurzeit 19%).
3 Sofern die Belieferung an eine steuerbare Verbrauchseinrichtung im Sinne des § 14a EnWG in Verbindung mit den Festlegungen der Bundesnetzagentur nach den Beschlüssen BK6-22-300 und BK8-22/010-A erfolgt, welche mehr als 4,2 kW Leistung aufweist und erstmalig am oder nach dem 01.01.2024 in Betrieb genommen wurde, gewährt der örtliche Netzbetreiber für die Stromlieferung aufgrund einer netzorientierten Steuerungsmöglichkeit eine Netzentgeltreduzierung. Dafür hat die Bundesnetzagentur verschiedene Module der Netzentgeltreduzierung festgelegt. Ihren Netzbetreiber teilen wir Ihnen jederzeit gerne auf Anfrage mit. Das Modul I sieht eine pauschale Reduzierung vor. Diese beträgt 80,00 Euro (brutto) zuzüglich einer netzbetreiberindividuellen Stabilitätsprämie, die sich nach der Formel „3.750 kWh x örtlicher Arbeitspreis Niederspannung in EUR/kWh x 0,2“ errechnet, wobei die Reduzierung auf das an der jeweiligen Marktlokation zu zahlenden Netzentgelt begrenzt ist. Das Modul II beinhaltet eine prozentuale Reduzierung in Höhe von 40% des Arbeitspreises auf die Netznutzung des jeweiligen Netzbetreibers. Im Rahmen der prozentualen Reduzierung nach Modul II reduziert sich zudem der Grundpreis um die Höhe auf die Netznutzung des jeweiligen Netzbetreibers entfallenden Grundpreises. Voraussetzung für Modul II ist, dass die Stromlieferung an eine steuerbare Verbrauchseinrichtung mit mehr als 4,2 kW Leistung und einer erstmaligen Inbetriebnahme nach dem 01.01.2024 erfolgt und deren Stromverbrauch über einen separaten Zähler gemessen sowie an einer separaten Marktlokation abgerechnet wird. Das Modul III sieht sogenannte „zeitvariable Netzentgelte“ vor, die Verbraucher anreizen sollen, den Verbrauch der steuerbaren Verbrauchseinrichtungen freiwillig aus Stoßzeiten herauszuhalten und in solche Zeiten zu verschieben, in denen das Netz nur in geringem Maße ausgelastet ist. Das Modul III kann nur in Kombination mit Modul I ausgewählt werden und wird von den Netzbetreibern ab dem 01.04.2025 angeboten. Vorgesehen sind mehrere Zeitfenster mit drei Preisstufen der örtlich geltenden Netzentgelte: Hochlasttarifstufe/Niedriglasttarifstufe/Standardlasttarifstufe. Die Zeitfenster und Preisstufen werden von dem jeweils zuständigen Netzbetreiber kalenderjährlich festgelegt und auf der Internetseite des Netzbetreibers veröffentlicht. Auf Anfrage teilen wir Ihnen Ihren zuständigen Netzbetreiber mit. Die Auswahl der Module II und III ist nur an Entnahmestellen ohne registrierende Leistungsmessung möglich. Die Netzentgeltreduzierung wird bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen und einer wirksamen Vereinbarung zur netzorientierten Steuerung mit dem Netzbetreiber in der Abrechnung des Stromverbrauchs berücksichtigt, sodass sich der Preis entsprechend reduziert. Gegenüber Kund:innen, die Betreiber einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung mit Inbetriebnahme vor dem 01.01.2024 sind, ist die Netzentgeltreduzierung nur möglich, wenn eine freiwillige Vereinbarung zur netzorientierten Steuerung nach § 14a EnWG in Verbindung mit den Festlegungen der Bundesnetzagentur nach den Beschlüssen BK6-22-300 und BK8-22/010-A mit dem örtlichen Netzbetreiber besteht. Weitere Informationen zu den Modulen erhalten Sie bei Ihrem Netzbetreiber oder der Bundesnetzagentur unter www.bundesnetzagentur.de/DE/Vportal/Energie/SteuerbareVBE/start.html.
4 Die Umlagenreduzierung nach § 22 EnFG wird bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen in der Abrechnung des Stromverbrauchs unter Vorbehalt der Genehmigung nach § 68 EnFG berücksichtigt.
5 Die unter Tarif d) dargestellten Preise gelten zunächst für alle genannten Anlagentypen mit Inbetriebnahme vor dem 01.01.2024. Betreiber einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung mit Inbetriebnahme vor dem 01.01.2024, die eine freiwillige Vereinbarung zur netzorientierten Steuerung nach § 14a EnWG in Verbindung mit den Festlegungen der Bundesnetzagentur nach den Beschlüssen BK6-22-300 und BK8-22/010-A mit dem örtlichen Netzbetreiber schließen, fallen in Tarif b). Die Netzentgeltreduzierung ist somit nur in Kombination mit den Preisen des Tarif b) möglich. Weitere Informationen zu den Modulen erhalten Sie bei Ihrem Netzbetreiber oder der Bundesnetzagentur unter www.bundesnetzagentur.de/DE/Vportal/Energie/SteuerbareVBE/start.html.
6 Zusätzliche Erläuterungen und Hinweise zur Höhe der genannten Umlagen und Abgaben finden Sie auf der internetbasierten Informationsplattform der deutschen Übertragungsnetzbetreiber unter www.netztransparenz.de.
7 Die Kosten für den Messstellenbetrieb und die Netzentgelte können je nach Zählertyp und Tarif variieren und sind auf der Internetseite des zuständigen Netzbetreibers veröffentlicht und einzusehen.
8 Seit dem 01.01.2023 wurden die KWKG-Umlage und die § 17 Offshore-Netzumlage im Energiefinanzierungsgesetz (EnFG) zusammengefasst und sind gemeinsam als „Umlagen nach § 12 Abs. 1 EnFG“ auszuweisen. 9 Seit dem 01.01.2025 wird die „§ 19 StromNEV-Umlage“ und der „Aufschlag für besondere einspeiseseitige Netznutzung“ als „Aufschlag für besondere Netznutzung“ zusammengefasst.
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